Die Tilgung, welche vor Erlass des zur definitiven Rechtsöffnung berechtigenden Urteils – vorliegend die Verfügung vom 4. Dezember 2009 - eingetreten ist, darf im Rechtsöffnungsverfahren nicht berücksichtigt werden, ansonsten der Rechtsöffnungsrichter den Entscheid materiell überprüfen müsste, was nicht zulässig ist. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Verfügung vom 4. Dezember 2009 einen gültigen Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG darstellt und die Einrede der Verrechnung nicht