Mit anderen Worten hätte A. die Verrechnung von hier künftigen Unterhaltsbeiträgen mit zurückliegenden Zahlungen anlässlich der Eheschutzverhandlung vom 4. Dezember 2009 vor der Einzelrichterin im summarischen Verfahren des Bezirkes Dietikon geltend machen können beziehungsweise müssen. Die Tilgung, welche vor Erlass des zur definitiven Rechtsöffnung berechtigenden Urteils – vorliegend die Verfügung vom 4. Dezember 2009 - eingetreten ist, darf im Rechtsöffnungsverfahren nicht berücksichtigt werden, ansonsten der Rechtsöffnungsrichter den Entscheid materiell überprüfen müsste, was nicht zulässig ist.