Der Verfügung vom 4. Dezember 2009 kann nicht entnommen werden, dass die festgesetzten Unterhaltsbeiträge unter Anrechnung bereits geleisteter Zahlungen zu bezahlen wären. Die Gegenforderung ist demnach nicht durch ein gerichtliches Urteil belegt. Auch wird die Gegenforderung von der Beschwerdegegnerin nicht anerkannt. Der Beschwerdeführer legt als Beweis der Tilgung durch Verrechnung insbesondere das Schreiben an die Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerin vom 30. Dezember 2009 bei, welches eine Zusammenstellung der bereits geleisteten Zahlungen an B. enthält.