d) Die definitive Rechtsöffnung wird - wie bereits dargelegt - abgewiesen, wenn der Schuldner durch Urkunden beweist, dass seine Schuld nach Erlass des Urteils oder der Verfügung getilgt oder gestundet wurde oder die Verjährung anruft. Tilgung und Stundung muss bewiesen werden, glaubhaft machen genügt im Gegensatz zu Art. 82 Abs. 2 SchKG nicht. Der Beweis der Tilgung und Stundung muss durch Urkunden geleistet werden. Tilgung, Stundung und Verjährung, welche vor dem Erlass des Urteils oder der Verfügung eingetreten sind, dürfen im Rechtsöffnungsverfahren nicht berücksichtigt werden, ansonsten der Rechtsöffnungsrichter den Entscheid materiell überprüfen müsste.