G. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerin beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 14. Juni 2010, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten sei. Sie führt insbesondere aus, dass der Beschwerdeführer zu Recht darauf hinweise, dass gemäss Lehre und Rechtsprechung bei einer rückwirkenden Verpflichtung zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen schon tatsächlich erbrachte Unterhaltsleistungen in Abzug gebracht werden könnten. Dies setze jedoch voraus, dass diese Anrechnung im Urteil vorbehalten werde, was vorliegend nicht der Fall sei.