Seite 3 — 9 „1. Der angefochtene Rechtsöffnungsentscheid vom 30. April 2010 sei vollumfänglich aufzuheben und demgemäss die Rechtsöffnung zu verweigern. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.“