Im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren könnten einzig Gegenforderungen zur Verrechnung gebracht werden, welche von der Gesuchstellerin anerkannt würden, was jedoch bislang, zumindest für die Unterhaltsleistung ab dem Monat März 2010, nicht geschehen sei. Demnach sei für den beantragten Unterhaltsbeitrag von Fr. 6'400.00 zuzüglich Zins die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. F. Gegen diesen Entscheid liess A. am 21. Mai 2010 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden mit folgenden Rechtsbegehren erheben: