Begründet wurde der Entscheid insbesondere damit, dass gemäss Praxis als Beweis der Tilgung durch Verrechnung nur solche Urkunden gelten könnten, die mindestens zur provisorischen Rechtsöffnung berechtigen würden (vgl. BGE 115 III 100). Das von A. eingereichte Schreiben vom 30. Dezember 2009 an die Rechtsvertreterin von B. (samt detaillierter Zusammenstellung) erfülle diese Voraussetzungen nicht. Im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren könnten einzig Gegenforderungen zur Verrechnung gebracht werden, welche von der Gesuchstellerin anerkannt würden, was jedoch bislang, zumindest für die Unterhaltsleistung ab dem Monat März 2010, nicht geschehen sei.