E. Das Bezirksgerichtspräsidium Landquart verfügte mit Rechtsöffnungsentscheid vom 30. April 2010, mitgeteilt am 7. Mai 2010, wie folgt: „1. In Gutheissung des Rechtsöffnungsgesuches wird der von A. in der Betreibung Nr. 2100203 des Betreibungsamtes Kreis Maienfeld erhobene Rechtsvorschlag beseitigt und B. für den Betrag von Fr. 6'400.00 nebst 5% Verzugszins seit 9. März 2010 die definitive Rechtsöffnung erteilt. 2. Die Spruchgebühr von Fr. 300.00 wird dem Gesuchsgegner auferlegt. Sie wird der Gesuchstellerin in Rechnung gestellt, unter Erteilung des Regressrechtes.