Seite 2 — 9 weshalb er für die Monate Januar 2010, Februar 2010 und März 2010 keine Unterhaltszahlungen vorgenommen und diese erst im April 2010 wieder ausgeführt habe. Dabei verwies er insbesondere auf das Schreiben vom 30. Dezember 2009, gemäss welchem er der Rechtsanwältin von B. wie vereinbart eine Zusammenstellung der bereits geleisteten Zahlungen an B. habe zukommen lassen. An der vom Bezirksgericht Landquart auf den 30. April 2010 angesetzten Rechtsöffnungsverhandlung erschien einzig A..