B. Mit dem am 11. März 2010 ausgestellten Zahlungsbefehl mit der Betreibungsnummer 2100203 wurde A. vom Betreibungsamt Kreis Maienfeld aufgefordert, die Forderung in der Höhe von Fr. 6'400.- nebst Zins zu 5% seit dem 9. März 2010 zu begleichen. Als Forderungsgrund wurden die Unterhaltsbeiträge des Monates März 2010 genannt. Der Zahlungsbefehl wurde A. am 16. März 2010 zugestellt, welcher gleichentags Rechtsvorschlag erhob. C. Mit Schreiben vom 8. April 2010 gelangte B. an das Bezirksgericht Landquart und ersuchte um Rechtsöffnung für den in Betreibung gesetzten Betrag.