Der Beklagte verpflichte sich im Weiteren, der Klägerin für die Dauer des Getrenntlebens folgende monatliche Ehegattenunterhaltsbeiträge zu bezahlen: ab 1. Oktober 2008 bis 31. August 2009 Fr. 4'875.-, ab 1. September 2009 bis 30. November 2009 Fr. 3'580.- und ab 1. Dezember 2009 Fr. 4'000.-. Auch diese Unterhaltsbeiträge seien im Voraus zahlbar, und zwar jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Die Parteien hätten zudem vereinbart, allfällige Boni des Beklagten je hälftig zu teilen. Der Beklagte verpflichte sich diesbezüglich, der Klägerin jeweils Ende April eine Bestätigung seines Arbeitsgebers betreffend Bonus zukommen zu lassen.