SR 210), der Klägerin für die Dauer des Getrenntlebens monatliche Kinderunterhaltsbeiträge für die beiden Kinder von je Fr. 1'200.- zu bezahlen. Die Unterhaltsbeiträge seien jeweils im Voraus zahlbar, und zwar jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, erstmals rückwirkend auf den 1. Oktober 2008. Der Beklagte verpflichte sich im Weiteren, der Klägerin für die Dauer des Getrenntlebens folgende monatliche Ehegattenunterhaltsbeiträge zu bezahlen: ab 1. Oktober 2008 bis 31. August 2009 Fr. 4'875.-, ab 1. September 2009 bis 30. November 2009 Fr. 3'580.- und ab 1. Dezember 2009 Fr. 4'000.-.