A. Im Rahmen eines Eheschutzverfahrens verfügte die Einzelrichterin im summarischen Verfahren des Bezirkes Dietikon am 4. Dezember 2009 unter Verweis auf die zwischen den Parteien unter Mitwirkung des Gerichts am 4. Dezember 2009 geschlossene Vereinbarung, der Beklagte verpflichte sich in Bezug auf den Unterhalt, gestützt auf Art. 176 Abs. 1 Ziffer 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210), der Klägerin für die Dauer des Getrenntlebens monatliche Kinderunterhaltsbeiträge für die beiden Kinder von je Fr. 1'200.- zu bezahlen.