{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-07-07", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2010-42_2010-07-07.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2010_42_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976cca1ad54c1deab7385e25d7e12fc0046bcbcff16eea932c66748b9ab282e4151edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976cca1ad54c1deab7385e25d7e12fc0046bcbcff16eea932c66748b9ab282e4151edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2010_42", "Checksum": "2c433005dfc2221352fbb735ed211c6f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2010 42"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 07.07.2010 KSK 2010 42"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 07.07.2010 KSK 2010 42"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:33:00", "Checksum": "6869455eca6367d663ebf4ed543c9318", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 07.07.2010 KSK 2010 42\nRegeste:\ndefinitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung\n\n Seite 7 — 9\ngehört werden kann. Die Beschwerde ist daher vollumfänglich abzuweisen und die\ndefinitive Rechtsöffnung für den in Betreibung gesetzten Betrag zu erteilen.\n\n3. Sofern der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auf das\nBundesgerichtsurteil 5D_164/2008 vom 10. Februar 2009 beziehungsweise BGE\n135 III 315 verweist, verkennt er, dass dieser Entscheid eine andere Sachlage\nbetrifft. Das diesem Bundesgerichtsentscheid zu Grunde liegende Urteil des\nEheschutzrichters betraf eine rückwirkende Verpflichtung zur Leistung von\nUnterhaltsbeiträgen beziehungsweise die Anrechnung bereits erbrachter\nUnterhaltsleistungen auf diese rückwirkende Unterhaltspflicht. Der\nEheschutzrichter hielt im betreffenden Urteil explizit fest, dass die rückwirkenden\nUnterhaltszahlungen unter Anrechnung der bereits geleisteten Zahlungen zu\nentrichten seien. Die vorliegend im Zentrum stehende Eheschutzverfügung vom 4.\nDezember 2009 erwähnt jedoch mit keinem Wort, dass A. bereits Geleistetes\nhätte anrechnen wollen bzw. in welchem Umfang er dies hätte tun wollen. Evident\nist, dass die hier in Betreibung gesetzte Forderung im Gegensatz zum genannten\nBundesgerichtsentscheid Unterhalt für die Zukunft (März 2010) betrifft, das heisst\nfür die Zeit nach dem Urteil vom 4. Dezember 2009. Die diesbezüglichen\nAusführungen gehen somit an der Sache vorbei, weshalb sie nicht gehört werden\nkönnen.\n\n4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Kosten des\nBeschwerdeverfahrens von Fr. 400.- dem Beschwerdeführer auferlegt (vgl. Art. 48\nin Verbindung mit Art. 61 GebV SchKG). In betreibungsrechtlichen\nSummarsachen (Art. 25 Ziff. 2 SchKG) kann das Gericht der obsiegenden Partei\nauf Verlangen für Zeitversäumnisse und Auslagen auf Kosten der unterliegenden\nPartei eine angemessene Entschädigung zusprechen, deren Höhe im Entscheid\nfestzusetzen ist (Art. 62 Abs. 1 GebVSchKG). Den notwendigen Aufwand hat die\nBeschwerdegegnerin nicht beziffert, weshalb die angemessene Entschädigung\nnach Ermessen auf Fr. 600.- (inkl. MwSt.) festgesetzt wird.\n\nSeite 8 — 9\nIII. Demnach wird erkannt\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 400.-- gehen zulasten des\nBeschwerdeführers, welcher die Beschwerdegegnerin für das\nBeschwerdeverfahren mit Fr. 600.-- (inkl. MwSt.) zu entschädigen hat.\n\n3. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende\nEntscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des\nBundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das\nSchweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn\nsich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist\ndie subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben.\nIn beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert\n30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in\nder gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die\nZulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen\nund das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und\n113 ff. BGG.\n\n4. Mitteilung an:\n\nSeite 9 — 9\n"}