{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-07-07", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2010-42_2010-07-07.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2010_42_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976cca1ad54c1deab7385e25d7e12fc0046bcbcff16eea932c66748b9ab282e4151edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976cca1ad54c1deab7385e25d7e12fc0046bcbcff16eea932c66748b9ab282e4151edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2010_42", "Checksum": "2c433005dfc2221352fbb735ed211c6f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2010 42"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 07.07.2010 KSK 2010 42"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 07.07.2010 KSK 2010 42"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:33:00", "Checksum": "6869455eca6367d663ebf4ed543c9318", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 07.07.2010 KSK 2010 42\nRegeste:\ndefinitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung\n\n Seite 5 — 9\nb) Beruht die in Betreibung gesetzte Forderung auf einem vollstreckbaren\nUrteil einer Behörde des Bundes oder des Kantons, in dem die Betreibung\neingeleitet worden ist, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der\nBetriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Urteils getilgt\noder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft (vgl. Art. 81 Abs. 1 SchKG).\nHandelt es sich – wie vorliegend - um ein in einem anderen Kanton ergangenes\nvollstreckbares Urteil, so kann der Betriebene überdies die Einwendung erheben,\ner sei nicht richtig vorgeladen worden oder nicht gesetzlich vertreten gewesen\n(vgl. Art. 81 Abs. 2 SchKG; Amonn/Walther, a.a.O., § 19 Rz. 57).\n\nc) Im vorliegenden Verfahren ist unbestritten, dass die Verfügung der\nEinzelrichterin im summarischen Verfahren des Bezirkes Dietikon vom 4.\nDezember 2009 als definitiver Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 f. SchKG\nzu gelten hat. Auch hat A. keine Einwendungen im Sinne von Art. 81 Abs. 2\nSchKG erhoben. Der Beschwerdeführer macht jedoch geltend, er habe bereits\nzahlreiche Zahlungen familienrechtlicher Natur an die in der Verfügung vom 4.\nDezember 2009 genannte Unterhaltspflicht getätigt, welche nun an diese\nUnterhaltspflicht anzurechnen seien. Er habe per Ende Dezember 2009 mehr als\nFr. 15'100.- zu viel Unterhalt bezahlt. Der in Betreibung gesetzte Unterhaltsbeitrag\nfür den Monat März 2010 in der Höhe von Fr. 6'400.- sei daher bereits getilgt.\nNachfolgend ist daher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer zu beweisen vermag,\ndass die in Betreibung gesetzte Forderung tatsächlich durch Verrechnung mit\nbereits geleisteten Zahlungen getilgt worden ist oder nicht.\n\nd) Die definitive Rechtsöffnung wird - wie bereits dargelegt - abgewiesen,\nwenn der Schuldner durch Urkunden beweist, dass seine Schuld nach Erlass des\nUrteils oder der Verfügung getilgt oder gestundet wurde oder die Verjährung\nanruft. Tilgung und Stundung muss bewiesen werden, glaubhaft machen genügt\nim Gegensatz zu Art. 82 Abs. 2 SchKG nicht. Der Beweis der Tilgung und\nStundung muss durch Urkunden geleistet werden. Tilgung, Stundung und\nVerjährung, welche vor dem Erlass des Urteils oder der Verfügung eingetreten\nsind, dürfen im Rechtsöffnungsverfahren nicht berücksichtigt werden, ansonsten\nder Rechtsöffnungsrichter den Entscheid materiell überprüfen müsste.\nMassgebend ist diesbezüglich der Zeitpunkt, bis zu dem die Tilgung, Stundung\noder Verjährung im Erkenntnisverfahren noch berücksichtigt werden konnte (vgl.\nD. Staehelin, in: Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über\nSchuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, Art. 1-87 SchKG, Basel/Genf/München\n1998, N 4 f. zu Art. 81 SchKG; Panchaud/Caprez, Die Rechtsöffnung, Zürich\n1980, § 142). Tilgung kann dabei nicht nur durch Bezahlung in Geld, sondern auch\n\nSeite 6 — 9\ndurch Verrechnung oder Erlass erfolgen (vgl. BGE 115 III 100; Amonn/Walther,\na.a.O., § 19 Rz. 54).\n\ne) Im definitiven Rechtsöffnungsverfahren kann Tilgung durch Verrechnung\nnur dann geltend gemacht werden, wenn die Gegenforderung durch ein\ngerichtliches Urteil oder durch eine vorbehaltlose Anerkennung der Gegenpartei\nbelegt ist. Das heisst, die verurkundete Gegenforderung muss mindestens zur\nprovisorischen Rechtsöffnung taugen. Die Gegenforderung muss folglich auf einer\nSchuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG beruhen, damit sie zur\nVerrechnung gelangen kann (vgl. BGE 115 III 100; PKG 1990 Nr. 31). Der\nVerfügung vom 4. Dezember 2009 kann nicht entnommen werden, dass die\nfestgesetzten Unterhaltsbeiträge unter Anrechnung bereits geleisteter Zahlungen\nzu bezahlen wären. Die Gegenforderung ist demnach nicht durch ein gerichtliches\nUrteil belegt. Auch wird die Gegenforderung von der Beschwerdegegnerin nicht\nanerkannt. Der Beschwerdeführer legt als Beweis der Tilgung durch Verrechnung\ninsbesondere das Schreiben an die Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerin\nvom 30. Dezember 2009 bei, welches eine Zusammenstellung der bereits\ngeleisteten Zahlungen an B. enthält. Dieses Dokument sowie die zahlreichen\nweiteren vor der Vorinstanz eingereichten Unterlagen vermögen den\nAnforderungen an einen provisorischen Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82\nSchKG - und demzufolge auch den Anforderungen an den Beweis der Tilgung,\nhier von künftigen Unterhaltsbeiträgen, durch Verrechnung - jedoch nicht zu\ngenügen, weshalb allein schon aus diesem Grund der Beweis der Tilgung durch\nVerrechnung misslingt. Darüber hinaus kann die Verrechnung im\nRechtsöffnungsverfahren nicht mehr vorgebracht werden, wenn sie bereits im\nmateriellen Verfahren hätte geklärt werden können (vgl. Staehelin, a.a.O., N 10 zu\nArt. 81). Mit anderen Worten hätte A. die Verrechnung von hier künftigen\nUnterhaltsbeiträgen mit zurückliegenden Zahlungen anlässlich der\nEheschutzverhandlung vom 4. Dezember 2009 vor der Einzelrichterin im\nsummarischen Verfahren des Bezirkes Dietikon geltend machen können\nbeziehungsweise müssen. Die Tilgung, welche vor Erlass des zur definitiven\nRechtsöffnung berechtigenden Urteils – vorliegend die Verfügung vom 4.\nDezember 2009 - eingetreten ist, darf im Rechtsöffnungsverfahren nicht\nberücksichtigt werden, ansonsten der Rechtsöffnungsrichter den Entscheid\nmateriell überprüfen müsste, was nicht zulässig ist. Zusammenfassend ergibt sich,\ndass die Verfügung vom 4. Dezember 2009 einen gültigen Rechtsöffnungstitel im\nSinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG darstellt und die Einrede der Verrechnung nicht\n\n"}