{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-07-07", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2010-42_2010-07-07.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2010_42_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976cca1ad54c1deab7385e25d7e12fc0046bcbcff16eea932c66748b9ab282e4151edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976cca1ad54c1deab7385e25d7e12fc0046bcbcff16eea932c66748b9ab282e4151edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2010_42", "Checksum": "2c433005dfc2221352fbb735ed211c6f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2010 42"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 07.07.2010 KSK 2010 42"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 07.07.2010 KSK 2010 42"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:33:00", "Checksum": "6869455eca6367d663ebf4ed543c9318", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 07.07.2010 KSK 2010 42\nRegeste:\ndefinitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung\n\n Begründet wurde der Entscheid insbesondere damit, dass gemäss Praxis\nals Beweis der Tilgung durch Verrechnung nur solche Urkunden gelten könnten,\ndie mindestens zur provisorischen Rechtsöffnung berechtigen würden (vgl. BGE\n115 III 100). Das von A. eingereichte Schreiben vom 30. Dezember 2009 an die\nRechtsvertreterin von B. (samt detaillierter Zusammenstellung) erfülle diese\nVoraussetzungen nicht. Im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren könnten einzig\nGegenforderungen zur Verrechnung gebracht werden, welche von der\nGesuchstellerin anerkannt würden, was jedoch bislang, zumindest für die\nUnterhaltsleistung ab dem Monat März 2010, nicht geschehen sei. Demnach sei\nfür den beantragten Unterhaltsbeitrag von Fr. 6'400.00 zuzüglich Zins die definitive\nRechtsöffnung zu erteilen.\n\nF. Gegen diesen Entscheid liess A. am 21. Mai 2010 Beschwerde beim\nKantonsgericht von Graubünden mit folgenden Rechtsbegehren erheben:\n\nSeite 3 — 9\n„1. Der angefochtene Rechtsöffnungsentscheid vom 30. April 2010 sei\nvollumfänglich aufzuheben und demgemäss die Rechtsöffnung zu\nverweigern.\n\n2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der\nBeschwerdegegnerin.“\n\nDabei macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, gemäss\nLehre und Rechtsprechung (Bundesgerichtsurteil 5D_164/2008 vom 10.02.2009\nsowie Urteil des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 10.06.2008 in ZR\n107/2008 S. 224) seien bei einer rückwirkenden Verpflichtung zur Leistung von\nUnterhaltsbeiträgen schon tatsächlich erbrachte Unterhaltsleistungen in Abzug zu\nbringen. Weiter werde in der zitierten Rechtsprechung ausgeführt, dass die in\neinem Eheschutzurteil festgesetzten rückwirkenden Unterhaltsbeiträge lediglich\ndie Höhe und nicht auch den zu bezahlenden Betrag festlegen würden.\nTatsächlich bereits geleistete Zahlungen des Beschwerdeführers seien daher zu\nberücksichtigen und von den im Eheschutzurteil vom 4. Dezember 2009\nfestgesetzten Unterhaltsbeiträgen abzuziehen.\n\nG. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerin beantragte in ihrer\nVernehmlassung vom 14. Juni 2010, die Beschwerde sei vollumfänglich\nabzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten sei. Sie führt insbesondere aus,\ndass der Beschwerdeführer zu Recht darauf hinweise, dass gemäss Lehre und\nRechtsprechung bei einer rückwirkenden Verpflichtung zur Leistung von\nUnterhaltsbeiträgen schon tatsächlich erbrachte Unterhaltsleistungen in Abzug\ngebracht werden könnten. Dies setze jedoch voraus, dass diese Anrechnung im\nUrteil vorbehalten werde, was vorliegend nicht der Fall sei. Zum einen sei die\nVerfügung vom 4. Dezember 2009 als Rechtsöffnungstitel klar, weil aus ihr der\ngeschuldete Betrag hervorgehe, zum anderen habe die Beschwerdegegnerin im\nvorliegenden Fall rückwirkende Unterhaltsbeiträge nicht in Betreibung gesetzt,\nsondern den Unterhaltsbeitrag für den Monat März 2010. Entgegen der Ansicht\ndes Beschwerdeführers sei im zur Diskussion stehenden\nRechtsöffnungsentscheid denn auch nicht Rechtsöffnung für rückwirkende\nUnterhaltsbeiträge erteilt worden, sondern für die Unterhaltsbeiträge für den Monat\nMärz 2010. Im Übrigen hätte der Beschwerdeführer anlässlich der\nEheschutzverhandlung vom 4. Dezember 2009 die Zusammenstellung seiner\nbehaupteten Zahlungen vorlegen können, dann hätten die effektiven Ausstände\nbereits dann beziffert werden können.\n\nSeite 4 — 9\nAuf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im\nangefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden\nErwägungen eingegangen.\n\nII. Erwägungen\n\n1.a) Gegen Entscheide des Bezirksgerichtspräsidiums in Rechtsöffnungssachen\n(Art. 15 Abs. 1 Ziff. 2 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über\nSchuldbetreibung und Konkurs [GVV zum SchKG; BR 220.100]) kann gemäss\nArt. 236 Abs. 1 der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (ZPO; BR\n320.000) in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Ziff. 2 und Art. 24 GVV zum SchKG\ninnert zehn Tagen seit der schriftlichen Mitteilung Rechtsöffnungsbeschwerde an\ndas Kantonsgericht von Graubünden erhoben werden. Für das\nBeschwerdeverfahren in Rechtsöffnungssachen gelten die Bestimmungen der\nZivilprozessordnung (Art. 24 GVV zum SchKG, Art. 236 Abs. 3 ZPO). Die\nBeschwerde hat schriftlich zu erfolgen, wobei mit kurzer Begründung anzugeben\nist, welche Punkte des Entscheids angefochten und welche Abänderungen\nbeantragt werden (Art. 233 Abs. 2 ZPO).\n\nb) Die Beschwerde vom 21. Mai 2010 wurde frist- und formgerecht\neingereicht, weshalb darauf einzutreten ist.\n\n2.a) Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens gemäss Art. 80 ff. des\nSchuldbetreibungs- und Konkursgesetzes (SchKG; SR 281.1) bildet\nausschliesslich die Frage, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein\nRechtstitel besteht, der die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlags zu\nbeseitigen vermag. Das Rechtsöffnungsverfahren hat ausschliesslich\nbetreibungsrechtlichen Charakter. Es wird darüber entschieden, ob die Betreibung\nweitergeführt werden kann oder ob der Gläubiger auf den ordentlichen\nProzessweg verwiesen wird. Dagegen hat der Rechtsöffnungsrichter über die\nmateriellrechtliche Frage des Bestehens der entsprechenden Forderung nicht zu\nbefinden. Die Prüfung der materiellen Begründetheit der Forderung ist dem\nordentlichen Gericht vorbehalten (vgl. Amonn/Walther, Grundriss des\nSchuldbetreibungs- und Konkursrechts, 8. Aufl., Bern 2008, § 19 N. 22;\nFritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, 3.\nAufl., Zürich 1984, Bd. I, § 18 Rz. 22).\n\n"}