{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-07-07", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2010-42_2010-07-07.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2010_42_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976cca1ad54c1deab7385e25d7e12fc0046bcbcff16eea932c66748b9ab282e4151edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976cca1ad54c1deab7385e25d7e12fc0046bcbcff16eea932c66748b9ab282e4151edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2010_42", "Checksum": "2c433005dfc2221352fbb735ed211c6f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2010 42"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 07.07.2010 KSK 2010 42"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 07.07.2010 KSK 2010 42"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:33:00", "Checksum": "6869455eca6367d663ebf4ed543c9318", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 07.07.2010 KSK 2010 42\nRegeste:\ndefinitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung\n\n Kantonsgericht von Graubünden\nDretgira chantunala dal Grischun\nTribunale cantonale dei Grigioni\n___________________________________________________________________________________________________\n\nRef.: Chur, 07. Juli 2010 Schriftlich mitgeteilt am:\nKSK 10 42\n\nUrteil\nSchuldbetreibungs- und Konkurskammer\n\nVorsitz Schlenker\nRichterInnen Brunner und Hubert\nRedaktion Aktuarin ad hoc Ambühl\n\nIn der Schuldbetreibungs- und Konkurssache\n\ndes A . , Schuldner, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, vertreten durch\nRechtsanwalt lic. iur. Carlo Häfeli, Dufourstrasse 95, 8008 Zürich,\ngegen\nden Entscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Landquart vom 30. April 2010,\nmitgeteilt am 7. Mai 2010, in Sachen der B . , Gläubigerin, Gesuchstellerin und\nBeschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Anita Thanei,\nLangstrasse 4, 8004 Zürich, gegen den Schuldner, Gesuchsgegner und\nBeschwerdeführer,\n\nbetreffend definitive Rechtsöffnung,\n\nhat sich ergeben:\nI. Sachverhalt\n\nA. Im Rahmen eines Eheschutzverfahrens verfügte die Einzelrichterin im\nsummarischen Verfahren des Bezirkes Dietikon am 4. Dezember 2009 unter\nVerweis auf die zwischen den Parteien unter Mitwirkung des Gerichts am 4.\nDezember 2009 geschlossene Vereinbarung, der Beklagte verpflichte sich in\nBezug auf den Unterhalt, gestützt auf Art. 176 Abs. 1 Ziffer 1 des Schweizerischen\nZivilgesetzbuches (ZGB; SR 210), der Klägerin für die Dauer des Getrenntlebens\nmonatliche Kinderunterhaltsbeiträge für die beiden Kinder von je Fr. 1'200.- zu\nbezahlen. Die Unterhaltsbeiträge seien jeweils im Voraus zahlbar, und zwar\njeweils auf den Ersten eines jeden Monats, erstmals rückwirkend auf den 1.\nOktober 2008. Der Beklagte verpflichte sich im Weiteren, der Klägerin für die\nDauer des Getrenntlebens folgende monatliche Ehegattenunterhaltsbeiträge zu\nbezahlen: ab 1. Oktober 2008 bis 31. August 2009 Fr. 4'875.-, ab 1. September\n2009 bis 30. November 2009 Fr. 3'580.- und ab 1. Dezember 2009 Fr. 4'000.-.\nAuch diese Unterhaltsbeiträge seien im Voraus zahlbar, und zwar jeweils auf den\nErsten eines jeden Monats. Die Parteien hätten zudem vereinbart, allfällige Boni\ndes Beklagten je hälftig zu teilen. Der Beklagte verpflichte sich diesbezüglich, der\nKlägerin jeweils Ende April eine Bestätigung seines Arbeitsgebers betreffend\nBonus zukommen zu lassen.\n\nB. Mit dem am 11. März 2010 ausgestellten Zahlungsbefehl mit der\nBetreibungsnummer 2100203 wurde A. vom Betreibungsamt Kreis Maienfeld\naufgefordert, die Forderung in der Höhe von Fr. 6'400.- nebst Zins zu 5% seit dem\n9. März 2010 zu begleichen. Als Forderungsgrund wurden die Unterhaltsbeiträge\ndes Monates März 2010 genannt. Der Zahlungsbefehl wurde A. am 16. März 2010\nzugestellt, welcher gleichentags Rechtsvorschlag erhob.\n\nC. Mit Schreiben vom 8. April 2010 gelangte B. an das Bezirksgericht\nLandquart und ersuchte um Rechtsöffnung für den in Betreibung gesetzten\nBetrag.\n\nD. A. machte von der Möglichkeit, sich schriftlich vernehmen zu lassen, mit der\nEingabe vom 22. April 2010 Gebrauch. Dabei führte er im Wesentlichen aus, er\nhabe im Zeitraum vom 1. Oktober 2008 bis 31. Dezember 2009 effektive\nUnterhaltszahlungen in der Höhe von Fr. 125'452.40 geleistet. Gemäss der\nVerfügung der Einzelrichterin im summarischen Verfahren des Bezirkes Dietikon\nvom 4. Dezember 2009 belaufe sich die Forderung jedoch lediglich auf Fr.\n104'365.-. Folglich habe er für diese Periode Fr. 21'087.40 zu viel bezahlt,\n\nSeite 2 — 9\nweshalb er für die Monate Januar 2010, Februar 2010 und März 2010 keine\nUnterhaltszahlungen vorgenommen und diese erst im April 2010 wieder\nausgeführt habe. Dabei verwies er insbesondere auf das Schreiben vom 30.\nDezember 2009, gemäss welchem er der Rechtsanwältin von B. wie vereinbart\neine Zusammenstellung der bereits geleisteten Zahlungen an B. habe zukommen\nlassen. An der vom Bezirksgericht Landquart auf den 30. April 2010 angesetzten\nRechtsöffnungsverhandlung erschien einzig A..\n\nE. Das Bezirksgerichtspräsidium Landquart verfügte mit\nRechtsöffnungsentscheid vom 30. April 2010, mitgeteilt am 7. Mai 2010, wie folgt:\n\n„1. In Gutheissung des Rechtsöffnungsgesuches wird der von A. in der\nBetreibung Nr. 2100203 des Betreibungsamtes Kreis Maienfeld\nerhobene Rechtsvorschlag beseitigt und B. für den Betrag von Fr.\n6'400.00 nebst 5% Verzugszins seit 9. März 2010 die definitive\nRechtsöffnung erteilt.\n\n2. Die Spruchgebühr von Fr. 300.00 wird dem Gesuchsgegner auferlegt.\nSie wird der Gesuchstellerin in Rechnung gestellt, unter Erteilung des\nRegressrechtes.\n\nDer Gesuchsgegner wird verpflichtet, die Gesuchstellerin\nausseramtlich mit Fr. 50.00 zu entschädigen.\n\n3. (Rechtsmittelbelehrung).\n\n4. (Mitteilung).“\n\n"}