Die Vorinstanz hat diesbezüglich zu Recht festgestellt, dass sich in den Akten keine Dokumente befänden, aus welchen hervorgehe, dass A. für einen Sachschaden verantwortlich sei und demzufolge sein Badge zu Recht gesperrt worden sei. Diese Frage, welche übrigens - wie oben dargelegt - für das Verfallen der Konventionalstrafe aufgrund der summarischen Auslegung nicht von Bedeutung sein kann, wäre in einem allfälligen ordentlichen Prozess zu beantworten. Ebenso die Frage, ob – falls die Frage zu bejahen wäre – daraus ein Schadenersatz resultieren würde und wie hoch ein solcher allenfalls wäre.