Da der Rechtsöffnungsrichter über den materiellrechtlichen Bestand der Forderung nicht zu entscheiden hat und da die Beschwerde bereits aus den oben erwähnten Gründen abgewiesen werden muss, kann die Frage, ob A. tatsächlich die ihm vorgeworfenen Schäden verursacht hat und sein Badge folglich zu Recht gesperrt worden ist, offen gelassen werden. Die Vorinstanz hat diesbezüglich zu Recht festgestellt, dass sich in den Akten keine Dokumente befänden, aus welchen hervorgehe, dass A. für einen Sachschaden verantwortlich sei und demzufolge sein Badge zu Recht gesperrt worden sei.