4. Beim vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren handelt es sich um ein summarisches Verfahren, in welchem lediglich über die Voraussetzungen für eine Vollstreckung auf dem Betreibungsweg befunden wird. Da der Rechtsöffnungsrichter über den materiellrechtlichen Bestand der Forderung nicht zu entscheiden hat und da die Beschwerde bereits aus den oben erwähnten Gründen abgewiesen werden muss, kann die Frage, ob A. tatsächlich die ihm vorgeworfenen Schäden verursacht hat und sein Badge folglich zu Recht gesperrt worden ist, offen gelassen werden.