Seite 8 — 11 Verstoss gegen die Badgebestimmungen nicht angelastet werden, womit es an der die Konventionalstrafe auslösenden Bedingung und infolgedessen an einer Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG fehlt. Die provisorische Rechtsöffnung ist deshalb schon aus diesem Grund zu verweigern und die Beschwerde abzuweisen.