Jedenfalls legen die Beschwerdeführer mit keinem Wort dar, inwiefern der Beschwerdegegner eine Begleitperson mitgenommen beziehungsweise einem Dritten Einlass gewährt haben soll. Ausserdem war dies dem Beschwerdegegner aufgrund der Sperrung seines Badge im Zusammenhang mit der ihm vorgeworfenen Sachbeschädigung gar nicht möglich. Vielmehr wurde ihm als Drittperson der Einlass gewährt, was er im Übrigen während des ganzen Verfahrens nie bestritten hat. A. hat somit nicht gegen Ziffer 4 der Badgebestimmungen verstossen. Die Badgebestimmungen richten sich offensichtlich an den Inhaber eines Badge. Jedenfalls kann den Badgebestimmungen nicht entnommen werden, dass ein Mitglied, dessen Badge -