f) Aufgrund des klaren Wortlautes in Ziffer 4 der Badgebestimmungen, wonach Badgebesitzer nicht berechtigt sind, Begleitpersonen mitzunehmen oder Dritten Einlass zu gewähren, kann gegen diese Badgebestimmung nur der Badgebesitzer verstossen, nicht hingegen der Dritte, welcher als Begleitperson mitgenommen beziehungsweise welchem Einlass gewährt wird. Vorliegend hat A. weder eine Begleitperson mitgenommen noch einem Dritten Einlass gewährt. Jedenfalls legen die Beschwerdeführer mit keinem Wort dar, inwiefern der Beschwerdegegner eine Begleitperson mitgenommen beziehungsweise einem Dritten Einlass gewährt haben soll.