Die Unklarheitsregel darf jedoch nicht allein schon deswegen angewandt werden, weil die Auslegung streitig ist. Sie kommt vielmehr erst zur Anwendung, wenn die übrigen Auslegungsmittel versagen und bestehende Zweifel nicht anders behoben werden können (Gauch/Schluep/Schmid/Rey, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Band I, 8. Auflage, Zürich 2003, Rz 1232; BGE 123 III 35 E 2c/bb; 119 II 213 E 2b).