e) Vorformulierte Vertragsbestimmungen - wie die vorliegenden Badgebestimmungen - sind zwar grundsätzlich nach den gleichen Regeln wie individuell verfasste Vertragsklauseln auszulegen. So erfolgt die Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens nach dem Vertrauensgrundsatz. Dabei hat der Richter vom Wortlaut auszugehen und zu berücksichtigen, was sachgerecht erscheint. Führt die Auslegung nach dem Vertrauensprinzip zu keinem klaren