Es ist daher der hypothetische Wille der Parteien mittels Vertragsauslegung zu ermitteln. Ist der tatsächliche Wille der Parteien nicht nachgewiesen, hat der Rechtsöffnungsrichter einen Vertrag summarisch, das heisst, im Rahmen der vorhandenen Beweismittel auszulegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 20. Februar 2003, 5P.449/2002).