Im vorliegenden Fall ist insbesondere strittig, ob lediglich der Badgebesitzer, welcher dem Dritten im Sinne von Ziffer 4 unerlaubterweise Einlass gewährt hat, die Badgebestimmungen verletzen kann und aufgrund dessen nach Ziffer 9 der Badgebestimmungen zu einer Schadenersatzzahlung in der Höhe von Fr. 500.- verpflichtet werden kann, oder ob auch der Dritte, welcher den Badge eines Badgebesitzers im Sinne der genannten Bestimmung benutzt hat, gegen die Badgebestimmungen verstossen kann. Der wirkliche Wille der Parteien ist vorliegend nicht nachgewiesen und strittig. Es ist daher der hypothetische Wille der Parteien mittels Vertragsauslegung zu ermitteln.