Laut Ziffer 4 der Badgebestimmungen sind Badgebesitzer nicht berechtigt, Begleitpersonen mitzunehmen oder Dritten Einlass zu gewähren. Im vorliegenden Fall ist insbesondere strittig, ob lediglich der Badgebesitzer, welcher dem Dritten im Sinne von Ziffer 4 unerlaubterweise Einlass gewährt hat, die Badgebestimmungen verletzen kann und aufgrund dessen nach Ziffer 9 der Badgebestimmungen zu einer Schadenersatzzahlung in der Höhe von Fr. 500.- verpflichtet werden kann, oder ob auch der Dritte, welcher den Badge eines Badgebesitzers im Sinne der genannten Bestimmung benutzt hat, gegen die Badgebestimmungen verstossen kann.