Die Strafe dient allein der Verstärkung und Erweiterung der Rechtsfolgen einer Hauptverpflichtung; sie ist nebst einem bedingten Schuldversprechen auch ein akzessorisches Nebenrecht der Obligation (vgl. Meyer, Die Rechtsöffnung auf Grund synallagmatischer Schuldverträge, 2. Auflage, Zürich 1979, S. 224). Es stellt sich demnach die Frage, ob die Beschwerdeführer den Eintritt der Bedingung nachweisen können und folglich auch die provisorische Rechtsöffnung erteilt werden kann.