Seite 6 — 11 Gläubiger als Bestandteil seines Titels nachgewiesen werden. Dabei ist er nicht nur auf den Urkundenbeweis beschränkt, sondern es sind alle Beweismittel zulässig, die im summarischen Verfahren abgenommen werden können (D. Staehelin, a.a.O., N 36 zu Art. 82 SchKG und N 53 zu Art. 84 SchKG sowie Art. 138 Ziffer 4 ZPO). In einer Konventionalstrafe kann nie ein selbständiger, zweiseitiger Vertrag erblickt werden, und zwar auch dann nicht, wenn die Vereinbarung in einem separaten Schriftstück festgehalten ist. Die Strafe dient allein der Verstärkung und Erweiterung der Rechtsfolgen einer Hauptverpflichtung;