c) Die Vereinbarung einer Konventionalstrafe ist eine bedingte Schuldanerkennung. Sie berechtigt zur Rechtsöffnung nur, wenn gleichzeitig der Beweis für die Vertragsverletzung (Bedingungseintritt) erbracht wird (D. Staehelin, a.a.O., N 36 und N 110 zu Art. 82 SchKG). Der Bedingungseintritt muss vom