Die Beschwerdeführer führen in ihrer Beschwerde vom 7. Mai 2010 an das Kantonsgericht Graubünden aus, Ziffer 9 der Badgebestimmungen sei als Konventionalstrafe zu qualifizieren. Indem A. zugestandenermassen den Badge eines Kollegen benutzt habe, habe er gegen die Badgebestimmungen verstossen, womit die Konventionalstrafe verfallen sei. Der Beschwerdegegner wendet in seiner Beschwerdeantwort vom 28. Mai 2010 dagegen ein, die Badgebestimmungen seien ausschliesslich auf den Badge des jeweiligen Mitgliedes bezogen. Diese Bestimmungen hätten lediglich im Verhältnis zwischen den beiden Vertragsparteien Gültigkeit, nicht hingegen im Verhältnis zu Dritten beziehungsweise zum Beschwerdegegner.