b) Die Beschwerdeführer stützen sich zur Begründung ihrer in Betreibung gesetzten Forderung insbesondere auf Ziffer 9 der Badgebestimmungen, wonach Missbrauch mit sofortiger Beendigung der Mitgliedschaft und einem Schadenersatz von Fr. 500.- geahndet werde. Der Mitgliedervertrag verweist in Ziffer 10 ausdrücklich auf die Hausordnung beziehungsweise die Badgebestimmungen, weshalb diese Dokumente ohne Weiteres als Vertragsbestandteile zu qualifizieren sind. Die Beschwerdeführer führen in ihrer Beschwerde vom 7. Mai 2010 an das Kantonsgericht Graubünden aus, Ziffer 9 der Badgebestimmungen sei als Konventionalstrafe zu qualifizieren.