H. In der Vernehmlassung vom 28. Mai 2010 beantragte A., die Beschwerde sei abzuweisen und es sei der Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Imboden vom 27. April 2010 zu bestätigen. Der Bezirksgerichtspräsident Imboden verzichtete mit Eingabe vom 19. Mai 2010 auf die Einreichung einer Vernehmlassung. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Seite 4 — 11 II. Erwägungen