Vorliegendenfalls anerkenne der Beschwerdegegner ausdrücklich seinen Verstoss gegen die Badgevorschriften. So führe er in seiner Eingabe vom 26. April 2010 an die Vorinstanz aus, daran ändere sich auch nichts, dass er daraufhin den Badge eines Kollegen benutzt habe. Es sei somit erstellt, dass der Beschwerdegegner eine die Konventionalstrafe auslösende Vertragsverletzung begangen habe, weshalb die provisorische Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 500.- nebst Zins zu 5% seit dem 17. März 2010 zuzüglich Zahlungs- und Zustellkosten von Fr. 50.- zu erteilen sei.