Die Beschwerdeführer bringen insbesondere vor, die Vertragsklausel bezüglich eines allfälligen Missbrauchs beziehungsweise dessen Sanktionen (in Ziffer 9 der Vorderseite sowie Ziffer 9 der Rückseite des Mitgliedervertrages) sei rechtlich als Konventionalstrafe zu qualifizieren. Der Verfall der vereinbarten Busse von Fr. 500.- setze nach dem Parteiwillen keinen Schaden voraus, denn nach dem Wortlaut der Badgebestimmung verfalle die Busse bereits bei jedem Verstoss gegen die Badgebestimmungen. Vorliegendenfalls anerkenne der Beschwerdegegner ausdrücklich seinen Verstoss gegen die Badgevorschriften.