Bei den Akten befinde sich kein Dokument, aus welchem hervorgehe, dass der Gesuchsgegner für einen Sachschaden verantwortlich sei und dass sich der Gesuchsgegner verbotenerweise Zutritt zum Z. verschafft habe. Das Rechtsöffnungsbegehren sei somit im Lichte dieser Ausführungen abzuweisen. Seite 3 — 11 G. Gegen diesen Entscheid erhoben X. und Y. am 7. Mai 2010 Beschwerde beim Kantonsgericht Graubünden und stellten folgende Rechtsbegehren: „1. Der Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Imboden vom 27. April 2010, mitgeteilt am 29. April 2010 (Proz. Nr. 330-2010-39), sei aufzuheben.