Diese Einrede habe der Gesuchsgegner vorgetragen, indem er geltend gemacht habe, dass er für den Sachschaden nicht verantwortlich sei. Somit obliege es den Gesuchstellern, den Nachweis zu erbringen, dass der Gesuchsgegner zunächst für den Sachschaden verantwortlich sei und dass er sodann gegen die Badgebestimmung verstossen habe, indem er sich mittels eines fremden Badge verbotenerweise Zutritt zum Z. verschafft habe. Bei den Akten befinde sich kein Dokument, aus welchem hervorgehe, dass der Gesuchsgegner für einen Sachschaden verantwortlich sei und dass sich der Gesuchsgegner verbotenerweise Zutritt zum Z. verschafft habe.