Begründet wurde der Entscheid einerseits damit, dass der Mitgliedervertrag sowie die daraus ersichtlichen Verweise auf die AGB’s und die Badgebestimmungen ohne weiteres einen Rechtsöffnungstitel darstellen würden. Andererseits stelle der vorliegende Mitgliedervertrag nur dann eine vorbehaltlose Schuldanerkennung seitens des Mitgliedes dar, wenn ersichtlich sei, dass der Betreiber des Z. seinerseits den Mitgliedervertrag ordnungsgemäss erfüllt habe. Eine mangelhafte Vertragserfüllung sei vom Mitglied einredeweise geltend zu machen. Diese Einrede habe der Gesuchsgegner vorgetragen, indem er geltend gemacht habe, dass er für den Sachschaden nicht verantwortlich sei.