D. A. machte von der Möglichkeit, sich schriftlich vernehmen zu lassen, mit Eingabe vom 26. April 2010 Gebrauch. Er beantragte die Abweisung des Gesuchs um Rechtsöffnung unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gesuchsteller. Im Wesentlichen machte er geltend, die AGB’s und Badgebestimmungen seien zu keinem Zeitpunkt Vertragsbestandteil geworden. Die Gesuchsteller hätten somit eine Forderung geltend gemacht, ohne hiefür einen Rechtsgrund zu haben. Darüber hinaus seien die von den Gesuchstellern vorgeworfenen Sachbeschädigungen völlig haltlos und eine reine Parteibehauptung.