{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-07-07", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2010-38_2010-07-07.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2010_38_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976c308bde568f98d041fe8a416d76c1ecc2f18bc940eb160ca47e466b8c0ad0a7bedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976c308bde568f98d041fe8a416d76c1ecc2f18bc940eb160ca47e466b8c0ad0a7bedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2010_38", "Checksum": "5feecf33b0854b4a08ae2923827060fc"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2010 38"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 07.07.2010 KSK 2010 38"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 07.07.2010 KSK 2010 38"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "provisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:32:08", "Checksum": "3cb984999407d76a2d911038666186d4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 07.07.2010 KSK 2010 38\nRegeste:\nprovisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung\n\ne) Vorformulierte Vertragsbestimmungen - wie die vorliegenden\nBadgebestimmungen - sind zwar grundsätzlich nach den gleichen Regeln wie\nindividuell verfasste Vertragsklauseln auszulegen. So erfolgt die Ermittlung des\nmutmasslichen Parteiwillens nach dem Vertrauensgrundsatz. Dabei hat der\nRichter vom Wortlaut auszugehen und zu berücksichtigen, was sachgerecht\nerscheint. Führt die Auslegung nach dem Vertrauensprinzip zu keinem klaren\n\nSeite 7 — 11\nErgebnis beziehungsweise lässt sich nach Treu und Glauben eine\nAuslegungsvariante ebenso gut vertreten wie eine andere, sind vorformulierte\nVertragsklauseln subsidiär nach der Unklarheitsregel auszulegen. Die\nUnklarheitsregel besagt, dass mehrdeutige Klauseln contra stipulatorem, das\nheisst gegen den Verfasser auszulegen sind (vgl. zum Ganzen BGE 122 II 118 E\n2a sowie die Urteile des Bundesgerichts vom 19. Oktober 2006, 5C.61/2006, und\nvom 19. August 2003, 5C.17/2003, E 2). Die Unklarheitsregel darf jedoch nicht\nallein schon deswegen angewandt werden, weil die Auslegung streitig ist. Sie\nkommt vielmehr erst zur Anwendung, wenn die übrigen Auslegungsmittel\nversagen und bestehende Zweifel nicht anders behoben werden können\n(Gauch/Schluep/Schmid/Rey, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner\nTeil, Band I, 8. Auflage, Zürich 2003, Rz 1232; BGE 123 III 35 E 2c/bb; 119 II 213\nE 2b).\n\nf) Aufgrund des klaren Wortlautes in Ziffer 4 der Badgebestimmungen,\nwonach Badgebesitzer nicht berechtigt sind, Begleitpersonen mitzunehmen oder\nDritten Einlass zu gewähren, kann gegen diese Badgebestimmung nur der\nBadgebesitzer verstossen, nicht hingegen der Dritte, welcher als Begleitperson\nmitgenommen beziehungsweise welchem Einlass gewährt wird. Vorliegend hat A.\nweder eine Begleitperson mitgenommen noch einem Dritten Einlass gewährt.\nJedenfalls legen die Beschwerdeführer mit keinem Wort dar, inwiefern der\nBeschwerdegegner eine Begleitperson mitgenommen beziehungsweise einem\nDritten Einlass gewährt haben soll. Ausserdem war dies dem Beschwerdegegner\naufgrund der Sperrung seines Badge im Zusammenhang mit der ihm\nvorgeworfenen Sachbeschädigung gar nicht möglich. Vielmehr wurde ihm als\nDrittperson der Einlass gewährt, was er im Übrigen während des ganzen\nVerfahrens nie bestritten hat. A. hat somit nicht gegen Ziffer 4 der\nBadgebestimmungen verstossen. Die Badgebestimmungen richten sich\noffensichtlich an den Inhaber eines Badge. Jedenfalls kann den\nBadgebestimmungen nicht entnommen werden, dass ein Mitglied, dessen Badge -\naus welchen Gründen auch immer - gesperrt oder funktionsunfähig ist und\nwelchem in der Folge durch einen anderen Badgebesitzer Einlass in das Z. Z.\ngewährt wird, anders behandelt werden soll als ein Dritter. Aufgrund der\nsummarischen Prüfung der vorliegenden Badgebestimmungen - wie sie im\nRahmen eines provisorischen Rechtsöffnungsverfahrens vorzunehmen ist - kann\nein Missbrauch im Sinne von Ziffer 9 der Badgebestimmungen nur der\nBadgebesitzer begehen, welcher dem Dritten mit seinem Badge Einlass gewährt,\nnicht hingegen der Dritte, welchem Einlass gewährt wird. A. kann demzufolge ein\n\nSeite 8 — 11\nVerstoss gegen die Badgebestimmungen nicht angelastet werden, womit es an\nder die Konventionalstrafe auslösenden Bedingung und infolgedessen an einer\nSchuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG fehlt. Die provisorische\nRechtsöffnung ist deshalb schon aus diesem Grund zu verweigern und die\nBeschwerde abzuweisen.\n\n4. Beim vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren handelt es sich um ein\nsummarisches Verfahren, in welchem lediglich über die Voraussetzungen für eine\nVollstreckung auf dem Betreibungsweg befunden wird. Da der\nRechtsöffnungsrichter über den materiellrechtlichen Bestand der Forderung nicht\nzu entscheiden hat und da die Beschwerde bereits aus den oben erwähnten\nGründen abgewiesen werden muss, kann die Frage, ob A. tatsächlich die ihm\nvorgeworfenen Schäden verursacht hat und sein Badge folglich zu Recht gesperrt\nworden ist, offen gelassen werden. Die Vorinstanz hat diesbezüglich zu Recht\nfestgestellt, dass sich in den Akten keine Dokumente befänden, aus welchen\nhervorgehe, dass A. für einen Sachschaden verantwortlich sei und demzufolge\nsein Badge zu Recht gesperrt worden sei. Diese Frage, welche übrigens - wie\noben dargelegt - für das Verfallen der Konventionalstrafe aufgrund der\nsummarischen Auslegung nicht von Bedeutung sein kann, wäre in einem\nallfälligen ordentlichen Prozess zu beantworten. Ebenso die Frage, ob – falls die\nFrage zu bejahen wäre – daraus ein Schadenersatz resultieren würde und wie\nhoch ein solcher allenfalls wäre.\n\n5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und der\nRechtsöffnungsentscheid der Vorinstanz zu schützen. Es sei aber noch bemerkt,\ndass es den Beschwerdeführern unbenommen bleibt, eine Klage im ordentlichen\nVerfahren mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Beweismittel anzuheben (Art.\n79 Abs. 1 SchKG). Ob sie mit einer solchen Klage durchzudringen vermögen, ist\nan dieser Stelle nicht zu beantworten und wird ausdrücklich offen gelassen.\n\n6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Kosten des\nBeschwerdeverfahrens von Fr. 150.- den Beschwerdeführern auferlegt (vgl. Art.\n48 in Verbindung mit Art. 61 GebV SchKG). In betreibungsrechtlichen\nSummarsachen (Art. 25 Ziff. 2 SchKG) kann das Gericht der obsiegenden Partei\nauf Verlangen für Zeitversäumnisse und Auslagen auf Kosten der unterliegenden\nPartei eine angemessene Entschädigung zusprechen, deren Höhe im Entscheid\nfestzusetzen ist (Art. 62 Abs. 1 GebVSchKG). Den notwendigen Aufwand hat der\nBeschwerdegegner nicht beziffert, weshalb die angemessene Entschädigung wie\n\n"}