{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-07-07", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2010-38_2010-07-07.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2010_38_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976c308bde568f98d041fe8a416d76c1ecc2f18bc940eb160ca47e466b8c0ad0a7bedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976c308bde568f98d041fe8a416d76c1ecc2f18bc940eb160ca47e466b8c0ad0a7bedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2010_38", "Checksum": "5feecf33b0854b4a08ae2923827060fc"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2010 38"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 07.07.2010 KSK 2010 38"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 07.07.2010 KSK 2010 38"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "provisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:32:08", "Checksum": "3cb984999407d76a2d911038666186d4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 07.07.2010 KSK 2010 38\nRegeste:\nprovisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung\n\nb) Nach Art. 82 Abs. 1 und 2 SchKG kann der Richter die provisorische\nRechtsöffnung erteilen, wenn die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde\nfestgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht und\ndiese durch Einwendungen des Betriebenen nicht entkräftet wird. Wer somit\nprovisorische Rechtsöffnung begehrt, muss als Titel eine derartige\nSchuldanerkennung vorlegen. Als Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82\n\nSeite 5 — 11\nSchKG gilt unter anderem auch die Privaturkunde, die den vollen und liquiden\nBeweis für die in Betreibung gesetzte Forderung erbringt, das heisst, die neben\nder Person des Schuldners auch diejenige des Gläubigers nennt, die sich über die\nHöhe der Forderung und deren Fälligkeit äussert und aus der sich der klare Wille\ndes Schuldners zur Zahlung seiner Schuld ergibt (vgl. Panchaud/Caprez, Die\nRechtsöffnung, Zürich 1980, § 1 N. 1). Als Privaturkunde im erwähnten Sinne des\nArt. 82 Abs. 1 SchKG gelten alle von den Parteien privat aufgesetzten\nSchriftstücke wie Briefe, Verträge, Schuldscheine, Wechsel, Checks und\ndergleichen, welche zur Bekräftigung der anerkannten Schuld die Unterschrift des\nSchuldners tragen (vgl. D. Staehelin, in: Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar\nzum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, Art. 1-87\nSchKG, Basel/Genf/München 1998, N. 13 zu Art. 82 SchKG; Amonn/Walther,\na.a.O.,§ 19 N. 74).\n\n3.a) Die im vorliegenden Fall in Betreibung gesetzte Forderung wird aus einem\nzweiseitigen Vertrag, nämlich dem am 9. März 2009 von A. unterzeichneten\nMitgliedervertrag mit dem Z. Chur hergeleitet.\n\nb) Die Beschwerdeführer stützen sich zur Begründung ihrer in Betreibung\ngesetzten Forderung insbesondere auf Ziffer 9 der Badgebestimmungen, wonach\nMissbrauch mit sofortiger Beendigung der Mitgliedschaft und einem\nSchadenersatz von Fr. 500.- geahndet werde. Der Mitgliedervertrag verweist in\nZiffer 10 ausdrücklich auf die Hausordnung beziehungsweise die\nBadgebestimmungen, weshalb diese Dokumente ohne Weiteres als\nVertragsbestandteile zu qualifizieren sind. Die Beschwerdeführer führen in ihrer\nBeschwerde vom 7. Mai 2010 an das Kantonsgericht Graubünden aus, Ziffer 9 der\nBadgebestimmungen sei als Konventionalstrafe zu qualifizieren. Indem A.\nzugestandenermassen den Badge eines Kollegen benutzt habe, habe er gegen\ndie Badgebestimmungen verstossen, womit die Konventionalstrafe verfallen sei.\nDer Beschwerdegegner wendet in seiner Beschwerdeantwort vom 28. Mai 2010\ndagegen ein, die Badgebestimmungen seien ausschliesslich auf den Badge des\njeweiligen Mitgliedes bezogen. Diese Bestimmungen hätten lediglich im Verhältnis\nzwischen den beiden Vertragsparteien Gültigkeit, nicht hingegen im Verhältnis zu\nDritten beziehungsweise zum Beschwerdegegner.\n\nc) Die Vereinbarung einer Konventionalstrafe ist eine bedingte\nSchuldanerkennung. Sie berechtigt zur Rechtsöffnung nur, wenn gleichzeitig der\nBeweis für die Vertragsverletzung (Bedingungseintritt) erbracht wird (D. Staehelin,\na.a.O., N 36 und N 110 zu Art. 82 SchKG). Der Bedingungseintritt muss vom\n\nSeite 6 — 11\nGläubiger als Bestandteil seines Titels nachgewiesen werden. Dabei ist er nicht\nnur auf den Urkundenbeweis beschränkt, sondern es sind alle Beweismittel\nzulässig, die im summarischen Verfahren abgenommen werden können (D.\nStaehelin, a.a.O., N 36 zu Art. 82 SchKG und N 53 zu Art. 84 SchKG sowie Art.\n138 Ziffer 4 ZPO). In einer Konventionalstrafe kann nie ein selbständiger,\nzweiseitiger Vertrag erblickt werden, und zwar auch dann nicht, wenn die\nVereinbarung in einem separaten Schriftstück festgehalten ist. Die Strafe dient\nallein der Verstärkung und Erweiterung der Rechtsfolgen einer Hauptverpflichtung;\nsie ist nebst einem bedingten Schuldversprechen auch ein akzessorisches\nNebenrecht der Obligation (vgl. Meyer, Die Rechtsöffnung auf Grund\nsynallagmatischer Schuldverträge, 2. Auflage, Zürich 1979, S. 224). Es stellt sich\ndemnach die Frage, ob die Beschwerdeführer den Eintritt der Bedingung\nnachweisen können und folglich auch die provisorische Rechtsöffnung erteilt\nwerden kann.\n\nd) Gemäss Ziffer 1 der Badgebestimmungen ist der Badge rein persönlich und\nnicht übertragbar und gemäss Ziffer 2 der Badgebestimmungen berechtigt der\nBadge dessen Inhaber und nur diesen zum Eintritt in das Fitnesscenter Z. zu den\nvorgegebenen Öffnungszeiten. Laut Ziffer 4 der Badgebestimmungen sind\nBadgebesitzer nicht berechtigt, Begleitpersonen mitzunehmen oder Dritten Einlass\nzu gewähren. Im vorliegenden Fall ist insbesondere strittig, ob lediglich der\nBadgebesitzer, welcher dem Dritten im Sinne von Ziffer 4 unerlaubterweise\nEinlass gewährt hat, die Badgebestimmungen verletzen kann und aufgrund\ndessen nach Ziffer 9 der Badgebestimmungen zu einer Schadenersatzzahlung in\nder Höhe von Fr. 500.- verpflichtet werden kann, oder ob auch der Dritte, welcher\nden Badge eines Badgebesitzers im Sinne der genannten Bestimmung benutzt\nhat, gegen die Badgebestimmungen verstossen kann. Der wirkliche Wille der\nParteien ist vorliegend nicht nachgewiesen und strittig. Es ist daher der\nhypothetische Wille der Parteien mittels Vertragsauslegung zu ermitteln. Ist der\ntatsächliche Wille der Parteien nicht nachgewiesen, hat der Rechtsöffnungsrichter\neinen Vertrag summarisch, das heisst, im Rahmen der vorhandenen Beweismittel\nauszulegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 20. Februar 2003, 5P.449/2002).\n\n"}