{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-07-07", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2010-38_2010-07-07.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2010_38_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976c308bde568f98d041fe8a416d76c1ecc2f18bc940eb160ca47e466b8c0ad0a7bedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976c308bde568f98d041fe8a416d76c1ecc2f18bc940eb160ca47e466b8c0ad0a7bedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2010_38", "Checksum": "5feecf33b0854b4a08ae2923827060fc"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2010 38"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 07.07.2010 KSK 2010 38"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 07.07.2010 KSK 2010 38"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "provisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:32:08", "Checksum": "3cb984999407d76a2d911038666186d4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 07.07.2010 KSK 2010 38\nRegeste:\nprovisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung\n\n Begründet wurde der Entscheid einerseits damit, dass der Mitgliedervertrag\nsowie die daraus ersichtlichen Verweise auf die AGB’s und die\nBadgebestimmungen ohne weiteres einen Rechtsöffnungstitel darstellen würden.\nAndererseits stelle der vorliegende Mitgliedervertrag nur dann eine vorbehaltlose\nSchuldanerkennung seitens des Mitgliedes dar, wenn ersichtlich sei, dass der\nBetreiber des Z. seinerseits den Mitgliedervertrag ordnungsgemäss erfüllt habe.\nEine mangelhafte Vertragserfüllung sei vom Mitglied einredeweise geltend zu\nmachen. Diese Einrede habe der Gesuchsgegner vorgetragen, indem er geltend\ngemacht habe, dass er für den Sachschaden nicht verantwortlich sei. Somit\nobliege es den Gesuchstellern, den Nachweis zu erbringen, dass der\nGesuchsgegner zunächst für den Sachschaden verantwortlich sei und dass er\nsodann gegen die Badgebestimmung verstossen habe, indem er sich mittels eines\nfremden Badge verbotenerweise Zutritt zum Z. verschafft habe. Bei den Akten\nbefinde sich kein Dokument, aus welchem hervorgehe, dass der Gesuchsgegner\nfür einen Sachschaden verantwortlich sei und dass sich der Gesuchsgegner\nverbotenerweise Zutritt zum Z. verschafft habe. Das Rechtsöffnungsbegehren sei\nsomit im Lichte dieser Ausführungen abzuweisen.\n\nSeite 3 — 11\nG. Gegen diesen Entscheid erhoben X. und Y. am 7. Mai 2010 Beschwerde\nbeim Kantonsgericht Graubünden und stellten folgende Rechtsbegehren:\n\n„1. Der Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Imboden vom 27. April\n2010, mitgeteilt am 29. April 2010 (Proz. Nr. 330-2010-39), sei\naufzuheben.\n\n2. In der Betreibung Nr. 21000653 sei für den Betrag von Fr. 500.- nebst\nZins zu 5% seit dem 17. März 2010 zuzüglich Zahlungs- und\nZustellkosten von Fr. 50.- provisorische Rechtsöffnung zu erteilen.\n\n3. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge.“\n\nDie Beschwerdeführer bringen insbesondere vor, die Vertragsklausel\nbezüglich eines allfälligen Missbrauchs beziehungsweise dessen Sanktionen (in\nZiffer 9 der Vorderseite sowie Ziffer 9 der Rückseite des Mitgliedervertrages) sei\nrechtlich als Konventionalstrafe zu qualifizieren. Der Verfall der vereinbarten\nBusse von Fr. 500.- setze nach dem Parteiwillen keinen Schaden voraus, denn\nnach dem Wortlaut der Badgebestimmung verfalle die Busse bereits bei jedem\nVerstoss gegen die Badgebestimmungen. Vorliegendenfalls anerkenne der\nBeschwerdegegner ausdrücklich seinen Verstoss gegen die Badgevorschriften.\nSo führe er in seiner Eingabe vom 26. April 2010 an die Vorinstanz aus, daran\nändere sich auch nichts, dass er daraufhin den Badge eines Kollegen benutzt\nhabe. Es sei somit erstellt, dass der Beschwerdegegner eine die\nKonventionalstrafe auslösende Vertragsverletzung begangen habe, weshalb die\nprovisorische Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 500.- nebst Zins zu 5% seit\ndem 17. März 2010 zuzüglich Zahlungs- und Zustellkosten von Fr. 50.- zu erteilen\nsei.\n\nH. In der Vernehmlassung vom 28. Mai 2010 beantragte A., die Beschwerde\nsei abzuweisen und es sei der Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Imboden\nvom 27. April 2010 zu bestätigen. Der Bezirksgerichtspräsident Imboden\nverzichtete mit Eingabe vom 19. Mai 2010 auf die Einreichung einer\nVernehmlassung.\n\nAuf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im\nangefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden\nErwägungen eingegangen.\n\nSeite 4 — 11\nII. Erwägungen\n\n1.a) Gegen Entscheide des Bezirksgerichtspräsidiums in Rechtsöffnungssachen\n(Art. 15 Abs. 1 Ziff. 2 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über\nSchuldbetreibung und Konkurs [GVV zum SchKG; BR 220.100]) kann gemäss\nArt. 236 Abs. 1 der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (ZPO; BR\n320.000) in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Ziff. 2 und Art. 24 GVV zum SchKG\ninnert zehn Tagen seit der schriftlichen Mitteilung Rechtsöffnungsbeschwerde an\ndas Kantonsgericht von Graubünden erhoben werden. Für das\nBeschwerdeverfahren in Rechtsöffnungssachen gelten die Bestimmungen der\nZivilprozessordnung (Art. 24 GVV zum SchKG, Art. 236 Abs. 3 ZPO). Die\nBeschwerde hat schriftlich zu erfolgen, wobei mit kurzer Begründung anzugeben\nist, welche Punkte des Entscheids angefochten und welche Abänderungen\nbeantragt werden (Art. 233 Abs. 2 ZPO).\n\nb) Die Beschwerde vom 7. Mai 2010 wurde frist- und formgerecht eingereicht,\nweshalb darauf einzutreten ist.\n\n2.a) Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens gemäss Art. 80 ff. des\nSchuldbetreibungs- und Konkursgesetzes (SchKG; SR 281.1) bildet\nausschliesslich die Frage, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein\nRechtstitel besteht, der die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlags zu\nbeseitigen vermag. Das Rechtsöffnungsverfahren hat ausschliesslich\nbetreibungsrechtlichen Charakter. Es wird darüber entschieden, ob die Betreibung\nweitergeführt werden kann oder ob der Gläubiger auf den ordentlichen\nProzessweg verwiesen wird. Dagegen hat der Rechtsöffnungsrichter über die\nmateriellrechtliche Frage des Bestehens der entsprechenden Forderung nicht zu\nbefinden. Die Prüfung der materiellen Begründetheit der Forderung ist dem\nordentlichen Gericht vorbehalten (vgl. Amonn/ Walther, Grundriss des\nSchuldbetreibungs- und Konkursrechts, 8. Aufl., Bern 2008, § 19 N. 22;\nFritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, 3.\nAufl., Zürich 1984, Bd. I, § 18 Rz. 22).\n\n"}