{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-07-07", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2010-38_2010-07-07.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2010_38_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976c308bde568f98d041fe8a416d76c1ecc2f18bc940eb160ca47e466b8c0ad0a7bedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976c308bde568f98d041fe8a416d76c1ecc2f18bc940eb160ca47e466b8c0ad0a7bedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2010_38", "Checksum": "5feecf33b0854b4a08ae2923827060fc"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2010 38"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 07.07.2010 KSK 2010 38"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 07.07.2010 KSK 2010 38"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "provisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:32:08", "Checksum": "3cb984999407d76a2d911038666186d4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 07.07.2010 KSK 2010 38\nRegeste:\nprovisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung\n\n Kantonsgericht von Graubünden\nDretgira chantunala dal Grischun\nTribunale cantonale dei Grigioni\n___________________________________________________________________________________________________\n\nRef.: Chur, 07. Juli 2010 Schriftlich mitgeteilt am:\nKSK 10 38\n\nUrteil\nSchuldbetreibungs- und Konkurskammer\n\nVorsitz Schlenker\nRichterInnen Brunner und Hubert\nRedaktion Aktuarin ad hoc Ambühl\n\nIn der Schuldbetreibungs- und Konkurssache\n\ndes X . u n d Y . Z . , Gläubiger, Gesuchsteller und Beschwerdeführer,\ngegen\nden Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Imboden vom 27. April 2010,\nmitgeteilt am 29. April 2010, in Sachen der Gläubiger, Gesuchsteller und\nBeschwerdeführer gegen A., Schuldner, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner,\n\nbetreffend provisorische Rechtsöffnung,\n\nhat sich ergeben:\nI. Sachverhalt\n\nA. Am 9. März 2009 unterzeichnete A. einen Mitgliedervertrag für die Dauer\nvon 12 Monaten, welcher ihn berechtigt, die Trainingsanlage des Z. zu benutzen.\nGemäss Ziffer 10 des Mitgliedervertrages gelten ergänzend zum Mitgliedervertrag\ndie Hausordnung sowie die Badgebestimmungen.\n\nB. Mit dem am 17. März 2010 ausgestellten Zahlungsbefehl mit der\nBetreibungsnummer 21000653 wurde A. vom Betreibungsamt Kreis Rhäzüns\naufgefordert, die Forderung in der Höhe von Fr. 540.- zu begleichen. Als\nForderungsgrund wurde eine Busse beziehungsweise Mahngebühren wegen\nMissachtung der AGB’s des Z. angegeben. Der Zahlungsbefehl wurde A. am 19.\nMärz 2010 zugestellt, welcher gleichentags Rechtsvorschlag erhob.\n\nC. Mit Schreiben vom 29. März 2010 gelangten die Vertreter des Z. an das\nBezirksgericht Imboden und ersuchten um provisorische Rechtsöffnung für den in\nBetreibung gesetzten Betrag. Dabei führten sie insbesondere aus, die Schulden\nbeträfen einen Vertragsbruch. Die AGB’s und Badgebestimmungen seien\ndahingehend verletzt worden, dass der Schuldner entgegen den Abmachungen,\ntrotz Sperrung seines persönlichen Badge, sich mit einem Fremdbadge Einlass\ngewährt habe. Die Sperrung des Badge von A. basiere auf\nSachbeschädigungsmeldungen, welche gemäss Indizien und Zeitpunkt unter\nanderem auf A. deuten würden.\n\nD. A. machte von der Möglichkeit, sich schriftlich vernehmen zu lassen, mit\nEingabe vom 26. April 2010 Gebrauch. Er beantragte die Abweisung des Gesuchs\num Rechtsöffnung unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der\nGesuchsteller. Im Wesentlichen machte er geltend, die AGB’s und\nBadgebestimmungen seien zu keinem Zeitpunkt Vertragsbestandteil geworden.\nDie Gesuchsteller hätten somit eine Forderung geltend gemacht, ohne hiefür\neinen Rechtsgrund zu haben. Darüber hinaus seien die von den Gesuchstellern\nvorgeworfenen Sachbeschädigungen völlig haltlos und eine reine\nParteibehauptung. Aufgrund einer derart unbegründeten Vermutung eine\nBadgesperre zu verhängen, sei vielmehr ein Vertragsbruch der Gesuchsteller, sei\ndoch das Jahresabonnement noch bis Anfangs April 2010 gültig gewesen. Es\nhabe folglich immer eine gültige Zutrittsberechtigung gegeben. Daran ändere auch\nnichts, dass er daraufhin den Badge eines Kollegen benutzt habe. Gemäss der\nBestimmung, auf welche sich die Gesuchsteller berufen würden, entstehe eine\n\nSeite 2 — 11\nKautionspflicht nur für denjenigen, der seinen Badge einem Dritten überlasse,\naber nicht für den Dritten beziehungsweise ihn selbst.\n\nE. An der Rechtsöffnungsverhandlung vom 27. April 2010 nahmen die\nVertreter des Z., X. und Y., teil. A. verzichtete auf das persönliche Erscheinen.\n\nF. Das Bezirksgerichtspräsidium Imboden verfügte mit\nRechtsöffnungsentscheid vom 27. April 2010, mitgeteilt am 29. April 2010, wie\nfolgt:\n\n„1. Das Gesuch betreffend Rechtsöffnung in der Betreibungs-Nr.\n21000653 des Betreibungsamtes Kreis Rhäzüns wird abgewiesen.\n\n2. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens im Betrage von Fr. 120.00\ngehen zulasten der Gesuchsteller und sind mittels des beiliegenden\nEinzahlungsscheines innert 30 Tagen dem Bezirksgericht Imboden\nzu überweisen.\n\nAusseramtlich haben die Gesuchsteller den Gesuchsgegner für seine\nUmtriebe mit Fr. 50.00 zu entschädigen.\n\n3. (Rechtsmittelbelehrung).\n\n4. (Mitteilung).“\n\n"}