1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 400.00 gehen zu Lasten der Z., welche überdies verpflichtet wird, der Y. für das Verfahren vor Kantonsgericht eine Umtriebsentschädigung im Betrage von Fr. 1'000.00 zu bezahlen, die Mehrwertsteuer eingeschlossen. 3. Gegen diese einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 Abs. 2 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) in Verbindung mit Art. 74 Abs. 2 lit.