4. Bleibt dem Rechtsmittel nach dem Gesagten der Erfolg versagt, sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens (eine auf Fr. 400.00 festzulegende Gerichtsgebühr [Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG in Verbindung mit Art. 48 GebV SchKG]) von der Z. zu übernehmen, welche überdies zu verpflichten ist, der Beschwerdegegnerin für das Verfahren vor Kantonsgericht eine angemessene Seite 5 — 7 Umtriebsentschädigung zu bezahlen. Sie wird dem notwendigen Aufwand sowie der Bedeutung und der Schwierigkeit der Streitsache entsprechend auf Fr. 1'000.00 festgesetzt, die Mehrwertsteuer eingeschlossen.