Aus dem bisher Gesagten ergibt sich allein ein Honorar nach Zeitaufwand von deutlich über 4'000 Franken. Berücksichtigt man weiter, dass darüber hinaus die darauf zu entrichtende Mehrwertsteuer abzugelten ist und dass dem Anwalt der Y. mit Sicherheit für Porti, Telefonate und Vervielfältigungen sowie für die Reise nach Samedan Barauslagen erwachsen sind, erweist sich der durch den Rechtsöffnungsrichter festgelegte Entschädigungsbetrag von Fr. 5'000.00 als noch vertretbar. Er ist nicht derart hoch, dass sich ein Eingreifen der oberen Instanz aufdrängen würde. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.