Zu entschädigen sind sie innerhalb des durch Art. 3 Abs. 1 HV gezogenen Rahmens zum Durchschnittstarif von Fr. 240.00 pro Stunde, der zurzeit regelmässig zur Anwendung gelangt, wenn wie im vorliegenden Fall keine abweichende Honorarvereinbarung vorgelegt wird und auch sonst keine wesentlichen Erhöhungsfaktoren ersichtlich sind. Damit hat es allerdings noch nicht sein Bewenden.