schriftlich in der Vernehmlassung vom 09. April 2010 zum Rechtsöffnungsbegehren vom 05. März 2010 und mündlich an der einstündigen Rechtsöffnungsverhandlung vom 15. April 2010 vor Bezirksgerichtspräsidium Maloja. Der zeitliche Umfang all dieser Bemühungen ist ohne weiteres mit mindestens rund 15 Stunden zu veranschlagen. Zu entschädigen sind sie innerhalb des durch Art. 3 Abs. 1 HV gezogenen Rahmens zum Durchschnittstarif von Fr. 240.00 pro Stunde, der zurzeit regelmässig zur Anwendung gelangt, wenn wie im vorliegenden Fall keine abweichende Honorarvereinbarung vorgelegt wird und auch sonst keine wesentlichen Erhöhungsfaktoren ersichtlich sind.